Immobilienmakler aus Leidenschaft
Ausdrücklich und nur und einzig für den Kunden bestimmt sind sämtliche Informationen, inklusive Objektnachweise des Maklers. Ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung des Maklers ist es dem Kunden nicht gestattet, Informationen und Nachweise über Objekte, an Dritte weiterzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, die mit dem Makler vereinbarte Provision inkl. Mehrwertsteuer an diesen zu entrichten, wenn der Kunde gegen diese Verpflichtung verstößt und ein Dritter oder eine andere Person, welche die Informationen vom Dritten erhalten hat, den Hauptvertrag abschließt.
Der Makler weist darauf hin, dass sämtliche von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von dem Makler nicht auf Ihre Richtigkeit hin überprüft wurden. Die vom Makler gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, ist Sache des Kunden. Für die Richtigkeit der Informationen übernimmt der Makler, welcher diese nur weitergibt, keine Haftung.
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.
Der Auftraggeber erteilt dem Makler eine Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle behördlichen Akten, Bauakten, sowie Einsichts- und Informationsrechte gegenüber einem WEG Verwalter, wie sie ihm als Wohnungseigentümer zustehen.
Kommt durch die Tätigkeit des Maklers ein notarieller Kaufvertrag zustande, so ist die Maklerprovision verdient und fällig.
Die Haftung des Maklers wird soweit zulässig auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadenersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.